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Familien & Alltag14. Juli 20268 Min. Lesezeit

Angehöriger im Ausland verstorben: Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

Wenn ein Angehöriger im EU-Ausland stirbt, ist oft unklar, welcher Nachweis gilt: Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis? Dieser Ratgeber erklärt ruhig, was zuerst zählt, wo Sie es beantragen und was es kostet.

von DUOLEXX

Ein Todesfall ist schwer genug. Wenn die verstorbene Person zuletzt im EU-Ausland gelebt hat – etwa nach dem Ruhestand an der spanischen Küste oder aus beruflichen Gründen in Frankreich –, kommt schnell eine bürokratische Frage dazu: Welchen Nachweis brauchen Sie eigentlich, um an Konten, Immobilien oder Behörden heranzukommen? Einen Erbschein? Ein Europäisches Nachlasszeugnis? Beides?

Die Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Dinge. Wer den falschen Weg wählt, wartet unnötig lange oder zahlt doppelt.

Dieser Artikel erklärt ruhig und in der richtigen Reihenfolge, was der Unterschied ist, welcher Nachweis in Ihrer Situation zuerst zählt, wo Sie ihn beantragen und was er kostet. So können Sie die ersten Schritte gehen, ohne sich zu verzetteln.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis?

Beide Dokumente beweisen dasselbe: dass Sie Erbin oder Erbe sind (oder Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter). Der Unterschied liegt in der Reichweite.

  • Der Erbschein ist ein rein nationales deutsches Dokument. Er weist Ihr Erbrecht gegenüber deutschen Banken, Grundbuchämtern und Behörden nach.
  • Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein EU-weit wirkendes Zeugnis. Es wurde mit der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) eingeführt und gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015.

Kurzdefinition: Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein einheitliches Zeugnis, das Ihre Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten nachweist – ohne dass Sie in jedem Land ein eigenes Verfahren brauchen.

Wichtig: Das ENZ ersetzt den Erbschein nicht, sondern tritt neben ihn. Beide können nebeneinander existieren und beweisen dieselbe Erbenstellung – nur für unterschiedliche Adressaten.

Ein feiner, aber praktisch relevanter Unterschied betrifft den Gutglaubensschutz: Wer sich auf ein ENZ verlässt, wird schon dann nicht mehr geschützt, wenn er die Unrichtigkeit grob fahrlässig nicht kennt – beim deutschen Erbschein reicht dafür erst die tatsächliche Kenntnis der Unrichtigkeit.

Wann brauche ich welchen Nachweis – und was zuerst?

Als Faustregel gilt: Der Nachweis richtet sich nach dem Land, in dem der Nachlass liegt.

Ihre SituationPassender Nachweis
Vermögen (Konten, Immobilie) nur in DeutschlandErbschein
Vermögen ganz oder teilweise in einem anderen EU-Staat (z. B. Ferienwohnung in Spanien, Konto in Frankreich)Europäisches Nachlasszeugnis
Vermögen sowohl in Deutschland als auch im EU-AuslandHäufig beides – ENZ fürs Ausland, ggf. Erbschein für Deutschland
Vermögen in Dänemark, Irland oder außerhalb der EUWeder noch – dort gelten andere Regeln (siehe unten)

Was Sie zuerst klären sollten, ist deshalb nicht die Wahl des Dokuments, sondern eine einfachere Frage: Wo hatte die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und wo liegt das Vermögen? Erst daraus ergibt sich der Rest.

Ein Beispiel: Verstirbt ein Angehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland, besaß aber eine Wohnung in Italien, ist das ENZ meist der praktischere Weg, um sie in Italien umzuschreiben. Umgekehrt: Lebte die Person zuletzt dauerhaft in Portugal und gibt es dort Konten, wird für Portugal ebenfalls das ENZ gebraucht.

Welches Erbrecht gilt überhaupt, wenn jemand im Ausland gestorben ist?

Hier steckt der wichtigste Punkt – und die häufigste Fehlannahme. Es gilt nicht automatisch deutsches Erbrecht, nur weil der Verstorbene Deutscher war.

Nach Art. 21 der EU-Erbrechtsverordnung entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Erbrecht auf den gesamten Nachlass anzuwenden ist. Wer also seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in Spanien hatte, dessen Nachlass wird grundsätzlich nach spanischem Erbrecht behandelt – für das weltweite Vermögen, auch für Immobilien in anderen Ländern (Grundsatz der Nachlasseinheit).

Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen:

  • Rechtswahl (Art. 22 EU-ErbVO): Die verstorbene Person konnte zu Lebzeiten in einem Testament ausdrücklich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich konnte also festlegen, dass deutsches Erbrecht gilt. Prüfen Sie ein vorhandenes Testament genau auf eine solche Klausel.
  • Was die Verordnung nicht regelt: Die Erbschaftsteuer fällt nicht darunter – sie richtet sich nach nationalem Steuerrecht und kann in mehreren Ländern zugleich anfallen. Auch der eheliche Güterstand und gesellschaftsrechtliche Fragen sind ausgenommen.

Für die Steuer bleibt in Deutschland das zuständige Finanzamt Ansprechpartner; hier lohnt sich früh der Blick auf mögliche Doppelbesteuerung und Fristen.

Wie beantrage ich das Europäische Nachlasszeugnis?

Das ENZ wird auf Antrag ausgestellt. In Deutschland ist es beim Nachlassgericht (das ist die zuständige Abteilung des Amtsgerichts) oder bei jedem Notar zu beantragen.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte die Person diesen im Ausland, kann die Zuständigkeit anders liegen – im Zweifel klärt das Nachlassgericht oder ein Notar, ob deutsche Stellen überhaupt zuständig sind.

So läuft es in der Praxis ab:

  1. Erbrecht klären: Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge sichten. Wer ist Erbe, gibt es Miterben?
  2. Antrag vorbereiten: Der Antrag kann mit dem offiziellen Formblatt IV (Anhang 4 der Durchführungsverordnung) gestellt werden – die Nutzung ist aber freiwillig, nicht Pflicht.
  3. Angaben zusammenstellen: Nötig sind die in Art. 65 Abs. 3 EU-ErbVO genannten Angaben, soweit bekannt – etwa zu Erblasser, Erben und Nachlass.
  4. Eidesstattliche Versicherung: Weil der Antrag Erklärungen enthält, die an Eides statt zu versichern sind, muss er in aller Regel vor Gericht oder Notar beurkundet werden.
  5. Beteiligte anhören: Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge Ausgeschlossene sind meist zu benachrichtigen, Anhörungsfristen sind zu wahren. Deshalb lässt sich die Dauer nicht pauschal angeben – sie hängt vom Einzelfall ab.

Halten Sie Sterbeurkunde, Ausweis, Testament sowie eine Übersicht des Vermögens bereit. Je vollständiger die Angaben, desto zügiger das Verfahren.

Was kostet das ENZ – und wie lange gilt es?

Kosten: Für das ENZ fallen dieselben Gebühren an wie für einen Erbschein. Sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses gemäß § 40 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Üblicherweise entstehen zwei Gebühren – eine für die eidesstattliche Versicherung, eine für die Erteilung. Zur Orientierung einige Werte nach Tabelle B (Gesamtkosten aus beiden Gebühren):

NachlasswertGesamtkosten (gerundet)
50.000 €ca. 398 €
100.000 €ca. 546 €
250.000 €ca. 819 €
500.000 €ca. 1.125 €
über 1.000.000 €ca. 3.630 €

Ein praktischer Hinweis: Beantragen Sie ENZ und Erbschein gleichzeitig, werden 75 % der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr des ENZ angerechnet – Sie zahlen die Erteilung also nicht komplett doppelt.

Gültigkeit: Hier liegt ein häufiger Stolperstein. Sie erhalten nicht das Original, sondern nur eine beglaubigte Abschrift, die grundsätzlich sechs Monate ab Ausstellung gültig ist. Nach Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO kann eine Verlängerung beantragt werden. Der klassische Erbschein gilt dagegen zeitlich unbegrenzt. Planen Sie deshalb so, dass Sie die beglaubigte Abschrift innerhalb der sechs Monate bei der ausländischen Stelle vorlegen.

Was gilt in Dänemark, Irland und außerhalb der EU?

Die EU-Erbrechtsverordnung – und damit das ENZ – gilt nicht in Dänemark und Irland. Ein in einem anderen EU-Staat ausgestelltes ENZ wird dort nicht automatisch anerkannt. (Umgekehrt wenden die teilnehmenden Staaten die Verordnung im Verhältnis zu Dänemark durchaus an.)

Ebenso wenig greift die Verordnung in Drittstaaten außerhalb der EU – etwa in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA oder Kanada. Liegt Vermögen dort, müssen Sie sich nach dem jeweiligen nationalen Recht richten; oft ist dann ein lokales Nachlassverfahren nötig.

Prüfen Sie also früh, in welchen Ländern überhaupt Vermögen liegt. Danach entscheidet sich, ob ein ENZ ausreicht oder ob zusätzlich ausländische Verfahren dazukommen.

> Kurzer, ehrlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Grenzüberschreitende Erbfälle sind oft komplex. Für Ihren konkreten Fall sind das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Aufenthaltsort des Verstorbenen sowie ein Notar oder eine auf internationales Erbrecht spezialisierte Fachanwältin die richtigen Ansprechpartner.

Fazit

Der wichtigste Schritt kommt vor der Wahl des Dokuments: Klären Sie, wo die verstorbene Person zuletzt gelebt hat und in welchen Ländern Vermögen liegt. Daraus ergibt sich fast alles Weitere – bei Vermögen im EU-Ausland ist das Europäische Nachlasszeugnis in der Regel der passende Nachweis, für Deutschland genügt oft der Erbschein.

Ihr nächster praktischer Schritt: Vereinbaren Sie einen Termin beim Nachlassgericht oder einem Notar und bringen Sie Sterbeurkunde, Testament und eine Vermögensübersicht mit. So verlieren Sie keine Zeit – und behalten die sechsmonatige Gültigkeit der ENZ-Abschrift im Blick.

Häufige Fragen

Brauche ich immer beides – Erbschein und ENZ?
Nein. Liegt das Vermögen nur in Deutschland, genügt der Erbschein. Liegt es (auch) im EU-Ausland, ist das ENZ der richtige Nachweis. Nur wenn Vermögen in Deutschland und im EU-Ausland liegt, kann beides sinnvoll sein.
Wo beantrage ich das Europäische Nachlasszeugnis?
Beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen oder bei jedem Notar. Weil eine eidesstattliche Versicherung nötig ist, erfolgt die Antragstellung in der Regel zur Niederschrift vor Gericht oder Notar.
Wie lange ist das ENZ gültig?
Die beglaubigte Abschrift ist grundsätzlich sechs Monate ab Ausstellung gültig (Art. 70 EU-ErbVO). Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Legen Sie die Abschrift daher zeitnah bei der ausländischen Stelle vor.
Gilt automatisch deutsches Erbrecht, weil der Verstorbene Deutscher war?
Nein. Es gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO) – es sei denn, im Testament wurde ausdrücklich das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt (Art. 22).
Deckt das ENZ auch die Erbschaftsteuer ab?
Nein. Steuerfragen sind von der Verordnung ausgenommen und richten sich nach nationalem Steuerrecht. Ansprechpartner in Deutschland ist das zuständige Finanzamt; bei Auslandsbezug drohen Fristen und mögliche Doppelbesteuerung.

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