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Arbeitgeber & HR14. Juli 20268 Min. Lesezeit

Grenzüberschreitende Gehaltsabrechnung: Wo Lohnsteuer & Sozialabgaben anfallen

Bei Mitarbeitern im Ausland folgen Lohnsteuer und Sozialabgaben unterschiedlichen Regeln. So erkennen KMU per Tätigkeitsortprinzip, 183-Tage-Regel und A1-Bescheinigung, wo die Abgaben wirklich hingehören – und wer haftet.

von DUOLEXX

Sobald ein Mitarbeiter regelmäßig oder dauerhaft im Ausland arbeitet – als Grenzgänger, im Homeoffice am Wohnort jenseits der Grenze oder auf Entsendung – verschiebt sich die Frage, wo eigentlich Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen. Und die Antwort ist selten „am Firmensitz".

Für kleine und mittlere Unternehmen ist das ein echtes Risiko: Steuer und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regeln, und beide können in einem anderen Land landen als erwartet. Wer das übersieht, zahlt am Ende doppelt – oder haftet.

Dieser Artikel ordnet die vier Bausteine, an denen sich alles entscheidet: das Tätigkeitsortprinzip, die 183-Tage-Regel, die A1-Entsendung und die Arbeitgeberhaftung. So erkennen Sie vor der nächsten Abrechnung, wo die Abgaben wirklich hingehören.

> Hinweis: Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für den Einzelfall sind das zuständige Finanzamt, die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters und – bei EU-Sozialversicherung – der GKV-Spitzenverband, DVKA, verbindlich.

Wo fällt die Lohnsteuer an, wenn ein Mitarbeiter im Ausland arbeitet?

Das Tätigkeitsortprinzip (auch Arbeitsortprinzip) besagt: Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn steht dem Staat zu, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. So sehen es die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vor, die dem OECD-Musterabkommen folgen.

Entscheidend ist also nicht, wo Ihr Unternehmen sitzt oder von welchem Konto der Lohn überwiesen wird, sondern wo der Mitarbeiter mit den Füßen steht, während er arbeitet. Sitzt jemand für Ihr deutsches Unternehmen dauerhaft in Spanien am Schreibtisch, hat grundsätzlich Spanien das Besteuerungsrecht für diese Arbeitstage.

Das Ziel dahinter ist, denselben Lohn nicht zweimal zu besteuern. Deutschland stellt den im Ausland besteuerten Lohn dann in der Regel frei (Freistellungsmethode) oder rechnet die ausländische Steuer an – je nach dem konkreten DBA mit dem betreffenden Land.

Was bedeutet das für die laufende Gehaltsabrechnung?

Praktisch heißt das: Sobald das Besteuerungsrecht ins Ausland wechselt, dürfen Sie auf diese Lohnbestandteile in Deutschland keine Lohnsteuer mehr einbehalten – und müssen die ausländischen Pflichten prüfen. Für die deutsche Freistellung braucht der Arbeitnehmer meist einen Nachweis, dass der Lohn im Tätigkeitsstaat tatsächlich der Besteuerung unterlegen hat (Rückfallklauseln in vielen DBA). Ohne diesen Nachweis kann das Besteuerungsrecht nach Deutschland zurückfallen.

Wann greift die 183-Tage-Regel – und wann nicht?

Die 183-Tage-Regel ist die wichtigste Ausnahme vom Tätigkeitsortprinzip. Sie erlaubt es, dass der Wohnsitzstaat (bei in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern also Deutschland) das Besteuerungsrecht behält, obwohl die Arbeit im Ausland ausgeübt wird.

Nach den DBA behält Deutschland das Besteuerungsrecht aber nur, wenn alle drei folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum im Tätigkeitsstaat auf, und
  2. der Arbeitslohn wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  3. der Lohn wird nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Reißt auch nur eine dieser Bedingungen, geht das Besteuerungsrecht an den Tätigkeitsstaat über. Genau hier liegt für KMU die häufigste Falle: Man zählt nur die Tage – und übersieht, dass eine Betriebsstätte im Ausland oder ein dort ansässiger „wirtschaftlicher Arbeitgeber" die Regel sofort aushebelt.

Wie werden die 183 Tage überhaupt gezählt?

Der Bezugszeitraum ist je nach DBA das Steuerjahr, das Kalenderjahr oder ein beliebiger 12-Monats-Zeitraum – Sie müssen im konkreten Abkommen nachsehen. Gezählt werden nach dem sogenannten 183-Tage-Schreiben der Finanzverwaltung nicht die Arbeitstage, sondern die Aufenthaltstage:

  • An- und Abreisetag zählen jeweils voll mit,
  • Wochenenden und Feiertage im Tätigkeitsstaat zählen mit,
  • Urlaubs- und Krankheitstage im Tätigkeitsstaat zählen mit, wenn sie unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen.

Das führt oft dazu, dass die 183 Tage schneller erreicht sind, als eine reine Zählung der Arbeitstage vermuten lässt.

Wo müssen die Sozialabgaben gezahlt werden?

Sozialversicherung folgt eigenen Regeln – unabhängig von der Steuer. Innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und (per Sonderabkommen) des Vereinigten Königreichs gilt: Eine Person ist immer nur in einem Sozialversicherungssystem versichert. Welches das ist, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Grundregel ist auch hier das Tätigkeitsstaatsprinzip: Versichert wird dort, wo gearbeitet wird. Zwei Konstellationen durchbrechen das:

  • Entsendung: Schicken Sie einen Mitarbeiter vorübergehend ins EU-Ausland, bleibt er für bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem. Nachweis ist die A1-Bescheinigung.
  • Tätigkeit in mehreren Staaten: Wer gewöhnlich in zwei oder mehr Ländern arbeitet, unterliegt dem Recht des Wohnsitzstaats, sofern er dort einen wesentlichen Teil der Arbeit (mindestens 25 %) verrichtet.

Wozu dient die A1-Bescheinigung und wie beantrage ich sie?

Die A1-Bescheinigung ist der offizielle Nachweis, welches Sozialversicherungssystem für eine Person zuständig ist. Sie sollten sie vor jedem grenzüberschreitenden Einsatz vorliegen haben – bei Kontrollen im Ausland kann ihr Fehlen zu Bußgeldern und zur Nachforderung ausländischer Beiträge führen.

Beantragt wird sie elektronisch: Seit dem 1. Januar 2025 ist das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für alle Personengruppen verpflichtend. Der Antrag läuft über die Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. die Deutsche Rentenversicherung.

Was passiert bei Einsätzen über 24 Monate?

Ist von vornherein absehbar, dass eine Entsendung länger als 24 Monate dauert, oder soll sie verlängert werden, brauchen Sie eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung 883/2004. Zuständig ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn. Solche Vereinbarungen werden in der Regel für höchstens fünf Jahre geschlossen; bereits zurückgelegte Entsendezeiten werden angerechnet.

Wichtig für die Planung: Mit Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen lässt sich keine solche Vereinbarung schließen – dort kann eine doppelte Beitragspflicht (Deutschland und Einsatzland) entstehen.

Was gilt für dauerhaftes Homeoffice im Ausland?

Der häufigste neue Fall in KMU ist nicht die klassische Entsendung, sondern der Mitarbeiter, der aus privaten Gründen dauerhaft im Ausland (etwa im Grenzgebiet) im Homeoffice arbeitet. Hier gilt seit dem 1. Juli 2023 ein Rahmenübereinkommen zur Telearbeit:

  • Arbeitet die Person weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit vom Wohnsitzstaat aus im Homeoffice, kann sie auf Antrag im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates (Deutschland) bleiben.
  • Ab 50 % oder mehr Homeoffice im Wohnsitzstaat wechselt die Zuständigkeit grundsätzlich dorthin.

Das Rahmenübereinkommen gilt nur zwischen den beigetretenen Staaten – dazu zählen unter anderem Deutschland, Österreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Polen, Portugal, die Schweiz und Liechtenstein. Der Antrag erfolgt ebenfalls über das A1-Verfahren.

Kann ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte auslösen?

Ja – und das ist das teuerste Risiko. Ein Homeoffice im Ausland kann eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens begründen, was dort zu Körperschaft-/Gewinnsteuerpflichten und lokalen Lohnpflichten führt. Nach der Verwaltungssicht für 2026 wird eine Homeoffice-Betriebsstätte im Kern angenommen, wenn der Mitarbeiter mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und es dafür einen wirtschaftlichen Grund des Arbeitgebers gibt (z. B. es wird bewusst kein Büro gestellt). Reines Arbeiten im Homeoffice aus privaten Gründen unterhalb dieser Schwelle löst in der Regel keine Betriebsstätte aus. Prüfen Sie diese Schwelle immer gemeinsam mit einem Steuerberater für das konkrete Zielland.

Wer haftet, wenn die Abrechnung falsch ist?

Bei der Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber. Nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer – das Finanzamt kann sich nach Ermessen an jeden von beiden wenden, und in der Praxis wählt es meist den Arbeitgeber, weil das einfacher ist.

Aufgedeckt werden solche Fehler in der Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG. Grenzüberschreitende Fälle sind dort ein Schwerpunkt, weil sie häufig fehlerhaft abgerechnet werden: falsch angewandte 183-Tage-Regel, fehlende Freistellungsnachweise, nicht erkannter „wirtschaftlicher Arbeitgeber" im Ausland.

Checkliste vor dem Auslandseinsatz:

  • [ ] In welchem Land wird die Arbeit physisch ausgeübt – und an wie vielen Aufenthaltstagen?
  • [ ] Sind alle drei Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt (Tage, Arbeitgeber, Betriebsstätte)?
  • [ ] Gibt es ein DBA mit dem Zielland – Freistellung oder Anrechnung, mit welcher Rückfallklausel?
  • [ ] Liegt die A1-Bescheinigung vor dem ersten Arbeitstag im Ausland vor?
  • [ ] Bei über 24 Monaten: Ausnahmevereinbarung über die DVKA beantragt?
  • [ ] Bei Homeoffice: unter oder über 50 % – und besteht ein Betriebsstättenrisiko?
  • [ ] Sind Tätigkeitsort und Bedingungen so dokumentiert, dass sie einer Prüfung standhalten?

Fazit

Bei grenzüberschreitender Beschäftigung entscheidet nicht der Firmensitz, sondern der Tätigkeitsort über die Lohnsteuer – mit der 183-Tage-Regel als eng gefasster Ausnahme – während die Sozialversicherung getrennt davon nach der EU-Verordnung 883/2004 und der A1-Bescheinigung läuft. Klären Sie beide Fragen vor dem ersten Arbeitstag im Ausland und holen Sie die A1 rechtzeitig ein. Der nächste praktische Schritt: Prüfen Sie für jeden Auslandsfall das konkrete DBA und lassen Sie Zweifelsfälle – besonders bei Homeoffice ab 50 % – vom Steuerberater und der zuständigen Krankenkasse bzw. der DVKA bestätigen.

Häufige Fragen

Zahlt der Mitarbeiter im Ausland automatisch weniger oder mehr Steuern?
Nicht automatisch – die Steuerlast richtet sich nach dem Steuertarif des Tätigkeitsstaats. Ziel des DBA ist, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, nicht, die Belastung zu senken. Je nach Land kann sie höher oder niedriger ausfallen als in Deutschland.
Gilt die 183-Tage-Regel auch außerhalb der EU?
Ja, sie steht in nahezu jedem deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, also auch mit vielen Drittstaaten. Der Bezugszeitraum (Kalenderjahr, Steuerjahr oder 12 Monate) und Details unterscheiden sich aber je Abkommen – der Blick ins konkrete DBA ist Pflicht.
Was passiert, wenn die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle fehlt?
Dann kann der Einsatzstaat davon ausgehen, dass dortiges Sozialrecht gilt, und Beiträge nachfordern sowie Bußgelder verhängen. Deshalb sollte die A1 immer vor Reiseantritt vorliegen und mitgeführt werden.
Sind Lohnsteuer und Sozialabgaben immer im selben Land fällig?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Steuer folgt dem DBA, Sozialversicherung der Verordnung 883/2004 – beide können in unterschiedlichen Ländern landen. Ein Grenzgänger kann etwa in Deutschland sozialversichert und im Wohnsitzstaat steuerpflichtig sein.

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