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Vermieter mit intl. Mietern26. Juli 20268 Min. Lesezeit

Kautionsabrechnung auf Englisch: Welche Sprachfassung gilt?

Beruft sich Ihr Mieter auf die englische Kautionsabrechnung? Warum die deutsche Fassung nicht automatisch gewinnt – und wie eine Maßgeblichkeitsklausel Streit verhindert.

Sie haben einem internationalen Mieter die Kautionsabrechnung freundlicherweise auf Englisch geschickt – und jetzt beruft er sich genau auf eine Formulierung, die im Deutschen anders klingt. Oder die Zahlen in beiden Versionen weichen voneinander ab. Die Frage, die dann sofort auf dem Tisch liegt: Welche Sprachfassung ist eigentlich maßgeblich?

Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, was Sie vereinbart und wie Sie es formuliert haben – nicht darauf, dass Deutsch „ohnehin gewinnt". Genau dieser Irrtum kostet Vermieter im Streitfall Geld.

Dieser Beitrag trennt die zwei Ebenen, die ständig verwechselt werden: die Verfahrenssprache vor Gericht und die inhaltliche Auslegung der Abrechnung. Danach wissen Sie, wann die englische Übersetzung gegen Sie ausgelegt werden kann – und wie Sie das mit einem Satz verhindern.

Welche Sprachfassung der Kautionsabrechnung ist rechtlich maßgeblich?

Die maßgebliche Sprachfassung ist diejenige, die im Streitfall den inhaltlichen Ausschlag gibt. Und hier liegt der häufigste Denkfehler: Viele Vermieter glauben, in Deutschland zähle immer der deutsche Text. Das stimmt nur auf der Verfahrensebene, nicht auf der inhaltlichen.

Man muss zwei Fragen strikt auseinanderhalten:

  1. In welcher Sprache wird verhandelt und werden Dokumente vorgelegt? → Antwort: Deutsch (§ 184 GVG).
  2. Welche Sprachfassung bestimmt, was inhaltlich vereinbart wurde? → Antwort: die Fassung, die die Parteien als verbindlich vereinbart haben – und wenn das offen ist, wird ausgelegt.

Wer beide Ebenen vermischt, zieht den falschen Schluss „deutsche Fassung vorgelegt = deutsche Fassung gewinnt".

Was bedeutet „Die Gerichtssprache ist deutsch" konkret?

§ 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) lautet im Kern: „Die Gerichtssprache ist deutsch." Das heißt: Ein Rechtsstreit über die Kaution wird vor dem zuständigen deutschen Amtsgericht auf Deutsch geführt. Eine englische Abrechnung ist als Urkunde im Verfahren zulässig, das Gericht kann aber nach § 142 Abs. 3 ZPO anordnen, dass eine Übersetzung beigebracht wird – im Zweifel eine beglaubigte.

Wichtig: Diese Verfahrensregel sagt nichts darüber aus, welche Fassung inhaltlich Vorrang hat. Sie regelt nur die Sprache des Prozesses. Die englische Version wird dadurch nicht bedeutungslos – sie wird nur übersetzt und dann inhaltlich bewertet.

Was gilt, wenn es keine Vorrangklausel gibt?

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Fassung verbindlich ist, werden beide Fassungen nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Entscheidend ist, wie der Mieter als Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte – der sogenannte objektive Empfängerhorizont.

Konkret: Hat der Mieter die Wohnung auf Englisch angebahnt, den Mietvertrag auf Englisch besprochen und die Abrechnung auf Englisch erhalten, darf er sich in der Regel auf den englischen Wortlaut verlassen. Eine widersprechende deutsche Fassung setzt sich dann nicht automatisch durch.

Kann die englische Übersetzung gegen den Vermieter ausgelegt werden?

Ja – und das ist der Kern des Problems. In zwei Konstellationen kippt die Auslegung zugunsten des Mieters.

1. Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB). Formuliert der Vermieter die Abrechnung selbst und verwendet er dabei vorformulierte Bedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen), gilt: Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders – also des Vermieters. Der Gedanke dahinter: Wer den Wortlaut bestimmt, trägt auch die Nachteile aus Mehrdeutigkeiten. Sind bei einer englischen Formulierung zwei Deutungen vertretbar und keine klar vorzugswürdig, setzt sich die für den Vermieter ungünstigste durch.

2. Das Sprachrisiko. Wer freiwillig eine Übersetzung anbietet, übernimmt das Risiko, dass sie ungenau ist. Verspricht die englische Fassung dem Mieter etwa einen geringeren Abzug oder eine frühere Auszahlung als die deutsche, kann sich der Mieter grundsätzlich darauf berufen. Sie können ihm dann nicht entgegenhalten, „gemeint" war die deutsche Zahl.

> Beispiel: Ihre deutsche Abrechnung weist 450 € Abzug für Malerarbeiten aus. In der englischen Fassung heißt es durch einen Übertragungsfehler „deduction: 45 €". Ohne Vorrangklausel und bei formularmäßiger Abrechnung riskieren Sie, dass nur 45 € durchsetzbar sind – der Mieter durfte die niedrigere Zahl für bare Münze nehmen.

Deshalb ist die entscheidende Schutzmaßnahme banal, aber wirkungsvoll: Die Zahlen und Positionen in beiden Fassungen müssen identisch sein. Ein Zahlendreher in der Übersetzung ist gefährlicher als jede juristische Feinheit.

Wie sichere ich als Vermieter ab, welche Fassung gilt?

Sie brauchen keine aufwendige Konstruktion – ein klarer Satz genügt, ergänzt um saubere Zahlen.

Maßgeblichkeitsklausel (Beispiel):
> „Diese Abrechnung ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung; die englische Übersetzung dient allein der Information."

Das entspricht der gängigen Empfehlung für zweisprachige Verträge: Verbindlich ist regelmäßig die Sprache, in der verhandelt wurde bzw. die als führend bestimmt wird. Beachten Sie aber die Grenzen: Gegenüber einem Verbraucher-Mieter, der offenkundig kein Deutsch versteht und mit dem alles auf Englisch lief, kann eine solche Klausel am Transparenzgebot scheitern. Sie ist ein starkes Signal – kein Freibrief für nachlässige Übersetzungen.

Checkliste vor dem Versand einer zweisprachigen Kautionsabrechnung:

  • [ ] Alle Beträge, Salden und Prozentwerte stimmen in beiden Fassungen exakt überein
  • [ ] Jede Abzugsposition ist in beiden Sprachen gleich bezeichnet und gleich hoch
  • [ ] Eine Maßgeblichkeitsklausel benennt die verbindliche Fassung
  • [ ] Datum, Fristangaben und Kontoverbindung sind identisch
  • [ ] Die englische Fassung enthält keine Zusagen, die im Deutschen fehlen

Was gehört in eine korrekte Kautionsabrechnung – und bis wann?

Damit klar wird, worum im Streit überhaupt gerungen wird, hier der rechtliche Rahmen der Kautionsabrechnung selbst – unabhängig von der Sprache.

Die Mietkaution ist nach § 551 BGB auf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete begrenzt (also drei Monatsmieten ohne Betriebs- und Heizkosten). Der Vermieter muss sie getrennt vom eigenen Vermögen und zum üblichen Sparzins anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Eine feste gesetzliche Frist für die Abrechnung gibt es nicht. Die Rechtsprechung erkennt aber eine angemessene Frist von etwa drei bis sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses an. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Zahlt er verspätet, gerät er nach § 286 BGB in Verzug und schuldet Verzugszinsen (§ 288 BGB).

FrageRegelNorm
Maximale Kautionshöhe3 Nettokaltmieten§ 551 BGB
Abrechnungsfristi. d. R. 3–6 Monate (angemessen)Rechtsprechung
Verjährung: Schäden an der Wohnung6 Monate ab Rückgabe§ 548 BGB
Verjährung: Rückzahlungsanspruch des Mieters3 Jahre (Regelverjährung)§§ 195, 199 BGB
Verfahrenssprache im StreitDeutsch§ 184 GVG

Ein Detail mit Sprengkraft: Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren nach § 548 BGB bereits sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Wer zu lange mit der Abrechnung wartet, kann Ansprüche nicht mehr wirksam von der Kaution abziehen. Prüfen Sie den Wohnungszustand also zeitnah und dokumentieren Sie ihn – in welcher Sprache auch immer.

Fazit

Die deutsche Fassung „gewinnt" nicht automatisch – sie ist nur die Sprache des Gerichts. Inhaltlich entscheidet, was Sie vereinbart und formuliert haben, und mehrdeutige Übersetzungen können über § 305c Abs. 2 BGB gegen Sie ausgelegt werden. Der konkrete nächste Schritt ist unspektakulär und der wirksamste: Setzen Sie eine Maßgeblichkeitsklausel und stellen Sie sicher, dass jede Zahl in beiden Sprachfassungen identisch ist.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Mietrecht bzw. an einen Mieter- oder Vermieterverband.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter die Kautionsabrechnung auf Englisch erstellen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, in einer Fremdsprache abzurechnen. Eine deutsche Abrechnung ist rechtlich vollständig ausreichend. Eine englische Fassung ist ein freiwilliger Service – mit dem Sie allerdings das Sprachrisiko übernehmen.
Was passiert, wenn deutsche und englische Zahlen abweichen?
Ohne Vorrangklausel und bei einer vom Vermieter gestellten Abrechnung kann sich der Mieter über § 305c Abs. 2 BGB auf die für ihn günstigere Fassung berufen. Deshalb müssen alle Beträge in beiden Versionen identisch sein – Zahlendreher sind das größte praktische Risiko.
Kann der Mieter vor einem deutschen Gericht auf Englisch klagen?
Nein. Nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Schriftsätze und die Verhandlung erfolgen auf Deutsch; fremdsprachige Urkunden können vorgelegt werden, das Gericht kann aber eine Übersetzung verlangen (§ 142 Abs. 3 ZPO).
Reicht der Satz „Maßgeblich ist die deutsche Fassung"?
In den meisten Fällen ja, und er ist dringend zu empfehlen. Gegenüber einem Mieter, der erkennbar kein Deutsch versteht und mit dem alles auf Englisch abgewickelt wurde, kann die Klausel am Transparenzgebot scheitern. Sie ersetzt keine korrekte Übersetzung.
An wen wende ich mich bei Streit über die Abrechnung?
Zuständig ist im Klageweg das Amtsgericht am Ort der Wohnung. Für eine Geldforderung kann auch das gerichtliche Mahnverfahren über das offizielle Online-Mahnportal der Länder genutzt werden. Rechtsrat bieten Fachanwälte für Mietrecht, Mietervereine oder Eigentümerverbände wie Haus & Grund.

Offizielle Stellen & nächste Schritte

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