DUOLEXX
Zurück zum Blog
Vermieter mit intl. Mietern14. Juli 20268 Min. Lesezeit

Mietkaution abrechnen als Vermieter: Fristen, § 551 BGB und zulässige Abzüge

Wie Vermieter die Mietkaution korrekt anlegen und abrechnen: welche Fristen nach dem Auszug gelten, was § 551 BGB verlangt und welche Abzüge vor Gericht Bestand haben.

von DUOLEXX

Die Kaution ist für viele Vermieter der letzte Streitpunkt eines Mietverhältnisses – und der, bei dem sie am häufigsten Fehler machen. Das Geld wird auf dem Privatkonto geparkt statt getrennt angelegt, die Abrechnung kommt zu spät oder ist so pauschal, dass der Ex-Mieter sie zu Recht angreift.

Dabei ist die Rechtslage klarer, als viele denken. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Mietkaution korrekt anlegen, welche Fristen für die Abrechnung gelten und welche Abzüge vor Gericht Bestand haben. So vermeiden Sie Rückforderungsstreit – und die typische Falle, dass Sie am Ende trotz berechtigter Ansprüche mit leeren Händen dastehen.

> Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall – besonders bei streitigen Schäden oder unwirksamen Vertragsklauseln – sollten Sie einen Mietrechtsanwalt oder Ihren Eigentümerverband (z. B. Haus & Grund) einschalten. Maßgeblich ist der Wortlaut von § 551 BGB.

Wie hoch darf die Mietkaution sein und wie muss sie gezahlt werden?

Die Mietkaution (auch Barkaution oder Mietsicherheit) ist eine Sicherheitsleistung, die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis absichert. § 551 Abs. 1 BGB deckelt sie klar: höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten.

Entscheidend ist also die Nettokaltmiete – Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen zählen nicht mit. Bei 900 Euro Kaltmiete und 200 Euro Nebenkosten liegt die Obergrenze bei 2.700 Euro, nicht bei 3.300 Euro.

Zwei Punkte, die Vermieter oft übersehen:

  • Ratenzahlung ist das Recht des Mieters. Nach § 551 Abs. 2 BGB darf der Mieter die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, nicht schon bei Vertragsunterschrift. Eine Klausel, die die volle Kaution vor Einzug verlangt, ist insoweit unwirksam.
  • Abweichungen zulasten des Mieters sind nichtig. § 551 Abs. 4 BGB stellt klar: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Wer vier Monatsmieten vereinbart, kann später nur drei behalten – der Rest muss zurück.

Wie muss ich die Kaution als Vermieter anlegen?

Hier passiert der teuerste Fehler. § 551 Abs. 3 BGB verlangt zwei Dinge gleichzeitig: getrennte Anlage und Verzinsung.

Getrennt vom eigenen Vermögen

Sie müssen die Kaution getrennt von Ihrem eigenen Vermögen anlegen – klassisch auf einem separaten Kautions- oder Mietkautionssparkonto, das erkennbar treuhänderisch geführt wird. Der Sinn: Insolvenzschutz. Geraten Sie in finanzielle Schieflage, fällt das Geld nicht in Ihre Insolvenzmasse, sondern bleibt für den Mieter geschützt.

Praktisch heißt das: Die Kaution gehört nicht aufs Privat- oder Geschäftskonto. Wird sie dort mit anderem Geld vermischt, verletzen Sie Ihre Pflicht – der Mieter kann während des Mietverhältnisses die getrennte Anlage verlangen und im Streitfall ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend machen.

Zum vorgeschriebenen Zinssatz verzinsen

Die Anlage muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz erfolgen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu – sie erhöhen die Sicherheit und werden am Ende mit ausgezahlt. Nur bei Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen entfällt die Verzinsungspflicht.

In Niedrigzinsphasen sind diese Zinsen minimal, in Hochzinsphasen können sie spürbar sein – abrechnen müssen Sie sie in beiden Fällen. Alternativ akzeptieren viele Vermieter statt der Barkaution eine Mietkautionsbürgschaft oder ein verpfändetes Sparbuch; dann entfällt die eigene Anlagepflicht, weil der Mieter die Sicherheit selbst stellt.

Welche Frist habe ich für die Kautionsabrechnung nach dem Auszug?

Die vielleicht wichtigste Antwort vorweg: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. § 551 BGB nennt keine Wochen- oder Monatszahl. Der Rückzahlungsanspruch wird fällig „nach Ende des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist" des Vermieters.

Die Rechtsprechung füllt diese Lücke. Als angemessen gilt ein Zeitraum von etwa drei bis sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung – je nach Einzelfall auch kürzer (das AG Remscheid nahm etwa zwei bis sechs Monate an, Urteil vom 19.07.2013, Az. 7 C 71/13). In dieser Zeit dürfen Sie prüfen, ob Forderungen bestehen, und die Wohnung begutachten.

Was Sie nicht dürfen: die Abrechnung monatelang schleifen lassen, ohne konkrete Gründe. Zieht sich das ohne sachlichen Anlass über sechs Monate, gerät der komplette einbehaltene Betrag ins Wanken.

Der Sonderfall Betriebskosten – wie lange darf ich einbehalten?

Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Kaution länger einbehalten. Grund: Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Sie zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkosten abzurechnen, und daraus kann eine Nachforderung entstehen.

Zulässig ist deshalb ein Sicherheitseinbehalt in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung – nicht die komplette Kaution. Als Faustwert orientieren sich Gerichte an etwa dem Drei- bis Vierfachen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung. Den unstrittigen Rest müssen Sie schon vorher auszahlen.

Praxis-Checkliste für die Abrechnung:

  • [ ] Wohnungsübergabe protokollieren (Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Mängeln)
  • [ ] Unstrittigen Teil der Kaution zügig auszahlen (nach ca. 3–6 Monaten)
  • [ ] Nur begründete Positionen abziehen – jede mit Beleg oder Kostenvoranschlag
  • [ ] Betriebskosten-Sicherheitseinbehalt der Höhe nach begrenzen und benennen
  • [ ] Zinsen dem Mieter gutschreiben
  • [ ] Schriftliche, nachvollziehbare Abrechnung Position für Position

Was darf ich von der Kaution abziehen – und was nicht?

Der Grundsatz: Sie dürfen die Kaution nur mit fälligen, berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen. Alles andere ist zurückzuzahlen.

Zulässige Abzüge sind typischerweise:

  • Offene Mietzahlungen oder Mietrückstände
  • Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung
  • Schäden über die normale Abnutzung hinaus, die der Mieter verursacht hat (z. B. Brandloch im Boden, zerbrochene Sanitärkeramik, herausgerissene Einbauten)
  • Geschuldete Schönheitsreparaturen – aber nur bei wirksamer Vertragsklausel (siehe unten)

Nicht abziehbar ist die normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB). Dazu gehören unter anderem:

Normale Abnutzung (kein Abzug)Schaden (Abzug möglich)
Vergilbte Tapeten, verblasste WandfarbeGroßflächige, mutwillige Verschmutzung
Leichte Laufspuren auf Parkett/LaminatTiefe Kratzer, Wasserschaden im Boden
Übliche Zahl an Dübellöchern (rund 5–10 pro Raum)Ausgerissene Dübel, große Wanddurchbrüche
Kalkspuren, leichte FugenverfärbungZerbrochene Fliesen, defekte Armaturen

Vorsicht bei Schönheitsreparaturen

Viele Kautionsabzüge scheitern an unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln. Der BGH hat entschieden: Wurde die Wohnung dem Mieter unrenoviert übergeben und erhielt er dafür keinen angemessenen Ausgleich, ist eine formularmäßige Renovierungsklausel unwirksam. Der Mieter muss dann beim Auszug nicht renovieren – ein Abzug für unterlassene Schönheitsreparaturen entfällt komplett. Auch Quotenabgeltungsklauseln, die dem Mieter anteilige Renovierungskosten aufbürden, hält der BGH für unwirksam.

Prüfen Sie also vor jedem Abzug für Renovierung: In welchem Zustand haben Sie die Wohnung übergeben, und ist die Klausel im Mietvertrag überhaupt gültig?

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution?

Für den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist – also nach Ablauf Ihrer angemessenen Prüffrist (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. XII ZR 86/11).

Beispiel: Endet das Mietverhältnis im März 2026 und ist die Prüffrist im Sommer 2026 abgelaufen, beginnt die Verjährung am 31.12.2026 und läuft bis Ende 2029. Für Sie als Vermieter bedeutet das: Auch Ihre Gegenansprüche sollten Sie nicht auf die lange Bank schieben – Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB sogar schon in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung.

Fazit

Wer die Kaution korrekt behandelt, spart sich fast alle Streitfälle: getrennt und verzinst anlegen, nach dem Auszug innerhalb von drei bis sechs Monaten abrechnen und nur belegbare Forderungen abziehen. Der praktischste nächste Schritt ist eine schriftliche Abrechnung, die jede Position mit Beleg oder Kostenvoranschlag begründet – und ein sauberes Übergabeprotokoll, das Ihre Ansprüche überhaupt erst beweisbar macht. Bei streitigen Klauseln oder größeren Schäden holen Sie sich Rückendeckung bei Ihrem Eigentümerverband oder einem Mietrechtsanwalt.

Häufige Fragen

Muss ich die Kaution sofort nach dem Auszug zurückzahlen?
Nein. Sie haben eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, in der Regel drei bis sechs Monate. Den unstrittigen Teil sollten Sie jedoch zügig auszahlen und nur einen konkret begründeten Betrag einbehalten.
Darf ich die gesamte Kaution wegen ausstehender Nebenkosten behalten?
Nein. Zulässig ist nur ein Sicherheitseinbehalt in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung – meist etwa das Drei- bis Vierfache der monatlichen Vorauszahlung. Den Rest müssen Sie schon vorher freigeben.
Was passiert, wenn ich die Kaution nicht getrennt angelegt habe?
Sie verletzen § 551 Abs. 3 BGB. Der Mieter kann die insolvenzsichere getrennte Anlage verlangen und die Mietzahlung bis dahin teilweise zurückbehalten; im Insolvenzfall haften Sie persönlich für den Verlust.
Stehen die Zinsen mir oder dem Mieter zu?
Die Zinsen aus der Kautionsanlage stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheitsleistung und werden bei der Abrechnung mit ausgezahlt – Ausnahme sind Studenten- und Jugendwohnheime.
Kann ich Schönheitsreparaturen von der Kaution abziehen?
Nur wenn eine wirksame Klausel im Mietvertrag steht und die Wohnung renoviert übergeben wurde. Bei unrenovierter Übergabe ohne Ausgleich ist die Klausel meist unwirksam – dann ist kein Abzug möglich.

Ähnliche Artikel