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Vermieter mit intl. Mietern14. Juli 20266 Min. Lesezeit

Wohnungsgeberbestätigung: Diese Pflicht haben Vermieter nach § 19 BMG

Vermieter müssen den Einzug nach § 19 BMG bestätigen – binnen zwei Wochen und mit vier Pflichtangaben. Wer nicht ausstellt, riskiert bis zu 1.000 € Bußgeld. So geht es korrekt.

von DUOLEXX

Der Mieter steht am Bürgeramt – und braucht ein Blatt von Ihnen

Ein neuer Mieter ist eingezogen, alles läuft. Dann kommt die Nachricht: „Das Bürgeramt will eine Wohnungsgeberbestätigung – kannst du die ausstellen?" Viele Vermieter wissen an dieser Stelle nicht, dass sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, welche Frist gilt und was genau auf das Blatt gehört.

Besonders heikel wird es bei internationalen Mietern: Ohne Anmeldung beim Bürgeramt gibt es keine Meldebescheinigung – und ohne die kein deutsches Bankkonto, keine Steuer-ID, oft keinen Arbeitsvertrag und keinen Aufenthaltstitel. Die ganze Kette hängt an Ihrer Unterschrift.

Dieser Artikel erklärt kompakt, was die Wohnungsgeberbestätigung-Pflicht für Vermieter bedeutet, bis wann Sie ausstellen müssen, was auf das Dokument gehört und was passiert, wenn Sie es nicht tun. Am Ende können Sie die Bestätigung sicher und fristgerecht ausstellen.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung – und warum sind Vermieter dazu verpflichtet?

Die Wohnungsgeberbestätigung (auch Vermieterbescheinigung genannt) ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Der Mieter legt sie bei der Meldebehörde vor, um sich anzumelden.

Die Pflicht steht in § 19 BMG und gilt bundesweit seit dem 1. November 2015. Sinn der Regelung: Scheinanmeldungen sollen erschwert werden. Vor 2015 konnte man sich ohne Nachweis unter beliebigen Adressen anmelden – seither muss der Wohnungsgeber den tatsächlichen Einzug bestätigen.

Wichtig: „Wohnungsgeber" ist nicht immer der Eigentümer. Es ist die Person, die dem Mieter die Wohnung tatsächlich überlässt – also auch der Hauptmieter bei Untermiete oder eine beauftragte Hausverwaltung. Wohnt jemand mietfrei bei Familie oder Freunden, muss auch dort der Wohnungsgeber die Bestätigung ausstellen.

Bis wann muss ich als Vermieter die Bestätigung ausstellen?

Die Frist ist an die Anmeldepflicht des Mieters gekoppelt. Nach § 17 Abs. 1 BMG muss sich der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. § 19 BMG verlangt, dass Sie die Bestätigung innerhalb genau dieser Frist bereitstellen.

Praktisch heißt das:

  1. Einzugstag notieren – ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist.
  2. Bestätigung zeitnah aushändigen, damit der Mieter sie zum Anmeldetermin mitbringen kann.
  3. Nicht auf Nachfrage warten: Sie schulden die Bestätigung von sich aus, spätestens wenn der Mieter sie verlangt.

Faustregel: Stellen Sie die Bestätigung idealerweise schon zur Schlüsselübergabe aus. Dann hat der Mieter genug Zeit für seinen Bürgeramtstermin, der in vielen Großstädten Wochen im Voraus vergeben wird.

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 3 BMG sind vier Angaben Pflicht. Fehlt eine davon, kann die Meldebehörde die Bestätigung zurückweisen.

PflichtangabeWas konkret
WohnungsgeberName und Anschrift des Vermieters; ist der Eigentümer eine andere Person, auch dessen Name und Anschrift
EinzugsdatumDer tatsächliche Tag des Einzugs
Anschrift der WohnungStraße, Hausnummer, PLZ, Ort – die genaue Meldeadresse
Einziehende PersonenVor- und Nachnamen aller Personen, die sich anmelden

Dazu gehört Ihre Unterschrift als Wohnungsgeber. Ein festes amtliches Formular gibt es nicht – viele Städte und Vermietervereine stellen kostenlose Vordrucke bereit, aber ein formloses Schreiben mit allen vier Angaben genügt ebenfalls.

Kurz-Checkliste vor dem Unterschreiben:

  • [ ] Vollständiger Name und Anschrift des Wohnungsgebers (ggf. plus Eigentümer)
  • [ ] Genaues Einzugsdatum
  • [ ] Vollständige Wohnungsanschrift
  • [ ] Alle einziehenden Personen namentlich
  • [ ] Datum und Unterschrift

Was passiert, wenn ich die Bestätigung nicht (rechtzeitig) ausstelle?

Das Ausstellen zu verweigern oder zu verschleppen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. Die möglichen Folgen:

  • Bis zu 1.000 Euro Bußgeld, wenn Sie die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen oder unrichtig ausfüllen.
  • Bis zu 50.000 Euro Bußgeld bei einer Scheinanmeldung – also wenn Sie einen Einzug bestätigen, der gar nicht stattfindet. § 19 Abs. 6 BMG verbietet ausdrücklich, eine Wohnanschrift zur Anmeldung anzubieten oder zu bestätigen, ohne dass tatsächlich ein Bezug erfolgt.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Sie dürfen die Bestätigung nicht als Druckmittel einsetzen. Auch wenn der Mieter Miete schuldet oder Streit besteht – die Meldepflicht ist davon unabhängig. Verweigern Sie die Bestätigung, riskieren Sie das Bußgeld, und der Mieter kann die Ausstellung notfalls behördlich oder gerichtlich durchsetzen.

Wie stelle ich die Bestätigung aus – auf Papier oder digital?

Zwei Wege sind zulässig:

1. Schriftlich an den Mieter. Der klassische Weg: Sie füllen die Bestätigung aus, unterschreiben und geben sie dem Mieter. Er legt sie beim Bürgeramt vor.

2. Elektronisch an die Meldebehörde. Seit dem Ausbau der elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA) können Sie den Einzug auch digital direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 Abs. 4 BMG). Sie erhalten dann ein Zuordnungsmerkmal, das Sie dem Mieter mitteilen; er gibt es bei seiner Online-Anmeldung an. Der Dienst war Stand Juni 2025 in Kommunen aus 13 Bundesländern verfügbar – in den Stadtstaaten und in Schleswig-Holstein flächendeckend, anderswo noch im Aufbau. Ob Ihre Gemeinde angeschlossen ist, sehen Sie im jeweiligen Online-Portal oder auf der Seite Ihrer Meldebehörde.

Für die meisten Vermieter ist der schriftliche Weg weiterhin am einfachsten und überall gültig.

Worauf sollte ich bei internationalen Mietern besonders achten?

Für Mieter aus dem Ausland ist die Anmeldung (die Anmeldebescheinigung bzw. Meldebescheinigung) der Schlüssel zu fast allem: Steuer-Identifikationsnummer, Bankkonto, Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel. Verzögert sich Ihre Bestätigung, verzögert sich diese ganze Kette.

Praktische Hinweise:

  • Namen exakt wie im Ausweis/Pass schreiben. Weicht die Schreibweise ab (z. B. bei Umschrift oder Reihenfolge von Vor- und Nachname), kann das Bürgeramt nachfragen und die Anmeldung verzögern.
  • Alle mitziehenden Personen aufführen – auch Ehepartner und Kinder, die sich anmelden.
  • Früh ausstellen. Wer neu in Deutschland ist, kennt die Zwei-Wochen-Frist oft nicht und braucht Vorlauf für den Termin.

Ein deutschsprachiges Formular ist rechtlich ausreichend; entscheidend sind die vier Pflichtangaben, nicht die Sprache.

Fazit

Die Wohnungsgeberbestätigung ist für Vermieter Pflicht, nicht Kür: Sie müssen den Einzug nach § 19 BMG mit vier Pflichtangaben bestätigen – innerhalb der Zwei-Wochen-Frist und ohne Gegenleistung, sonst drohen bis zu 1.000 Euro Bußgeld. Der einfachste nächste Schritt: Stellen Sie die Bestätigung schon bei der Schlüsselübergabe aus, damit Ihr Mieter seinen Bürgeramtstermin nicht verpasst.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte und die genauen Anforderungen an die Bestätigung erteilt die für die Wohnung zuständige Meldebehörde (Bürgeramt/Einwohnermeldeamt); im Zweifel hilft eine Rechtsberatung weiter.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, auch ohne schriftlichen Mietvertrag?
Ja. Die Pflicht nach § 19 BMG knüpft an den tatsächlichen Einzug, nicht an einen Mietvertrag. Auch bei mündlicher Vereinbarung oder mietfreiem Wohnen muss der Wohnungsgeber bestätigen.
Darf ich die Bestätigung verweigern, wenn der Mieter Miete schuldet?
Nein. Die Bestätigung ist eine melderechtliche Pflicht und unabhängig von Mietstreitigkeiten. Eine Verweigerung kann ein Bußgeld nach § 54 BMG auslösen; Mietforderungen müssen Sie auf anderem Weg durchsetzen.
Wer ist bei Untermiete der Wohnungsgeber?
Der Hauptmieter, der die Wohnung dem Untermieter überlässt, ist Wohnungsgeber und muss die Bestätigung ausstellen. Der Eigentümer muss dann nicht zusätzlich unterschreiben.
Kostet die Wohnungsgeberbestätigung etwas?
Nein. Die Bestätigung ist für den Mieter kostenlos; Sie dürfen dafür kein Entgelt verlangen. Auch das Bürgeramt erhebt für die Anmeldung in der Regel keine Gebühr.

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